Der Wagniswegfall ist gleichzusetzen mit dem Risikowegfall
Im Regelfall wird eine Autoversicherung ordentlich unter der Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt. Da in Deutschland die meisten Versicherungsverträge zum 31. Dezember enden, muss das Kündigungsschreiben also bis spätestens 30.11. eines Jahres beim Versicherungsunternehmen eingegangen sein. Jedoch gibt es ein paar Ausnahmen, die eine Kündigung auch nach dem Stichtag ermöglichen. Zu diesen Ausnahmen zählen beispielsweise die Kündigung im Schadensfall oder die Kündigung nach der Erhöhung des Beitrags durch das Versicherungsunternehmen. Ein weiterer Grund um vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen ist der Wagniswegfall.
Wie der Begriff Wagniswegfall schon erkennen lässt, fällt das versicherte Wagnis bzw. Risiko weg und der Versicherungsschutz wird dadurch überflüssig. Der Versicherungsnehmer ist somit zur sofortigen Kündigung der Autoversicherung berechtigt. Denn da das Risiko nicht mehr existiert, gibt es auch keinen Grund, dass die Versicherung weiter bestehen bleibt. Eine wichtige Bedingung ist hierbei aber, dass das Wagnis ganz und auf Dauer wegfällt.
Beispiele für einen Wagniswegfall
Ein Wagniswegfall tritt beispielsweise dann ein, wenn das versicherte Fahrzeug verkauft wird. In diesem Fall hat dann der neue Fahrzeughalter eine freie Versicherungswahl und kann sich individuell für eine neue Autoversicherung mit anderen Leistungen entscheiden. Auch der Verkäufer selbst kann bei Kauf eines neuen Fahrzeugs einen anderen Versicherer wählen und ist nicht an das bisherige Versicherungsunternehmen gebunden. Das hat natürlich den Vorteil, dass ein Anbieter gewählt werden kann, der günstigere Beiträge mit sich bringt. Der Versicherungsnehmer sollte hier in jedem Fall seine neue Autoversicherung berechnen und dabei die eventuell veränderte Typklasse berücksichtigen.
Zu einem weiteren Wagniswegfall kommt es, wenn das Fahrzeug einen Totalschaden hat, nicht mehr nutzbar ist und als Folge verschrottet wird. Dann ist ein Versicherungsschutz weder nötig noch möglich, da das Fahrzeug nicht mehr existiert.
Auf was sollte geachtet werden?
Wenn ein Wagniswegfall eingetreten ist, also ein Fahrzeugwechsel stattgefunden hat oder aber das Fahrzeug verschrottet wurde, endet automatisch die bestehende Autoversicherung. Der Versicherungsnehmer muss sich dann eigentlich um gar nichts kümmern, da das Versicherungsunternehmen über die Ab- oder Ummeldung durch die Zulassungsstelle informiert wird. Da ein Versicherungskunde in der Regel beim Beitrag zur Autoversicherung in Vorauszahlung geht, wird sich in der Folge der Versicherer mit diesem in Verbindung setzen, um eine mögliche Rückerstattung für die zu viel gezahlten Monate vorzunehmen. Sollte sich das Unternehmen allerdings nach einiger Zeit noch nicht gemeldet haben, ist es durchaus sinnvoll, telefonisch oder per E-Mail nachzufragen, ob die Ab- oder Ummeldung überhaupt bekannt ist.