Die Vorläufige Deckungszusage bei der Autoversicherung

vorläufige deckungDie vorläufige Deckungszusage tritt bereits dann in Kraft, wenn der Versicherungsnehmer sein Auto bei der Zulassungsstelle mit der von der Autoversicherung erhaltenen eVB-Nummer angemeldet hat. Bei der vorläufigen Deckung handelt es sich also um einen vorläufigen Versicherungsschutz vor dem eigentlichen Wirksamwerden des Versicherungsvertrages. Das ist wichtig und notwendig, denn ein Fahrzeug kann nur an- bzw. umgemeldet werden, wenn es haftpflichtversichert ist. Und dies kann durch die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) sichergestellt werden.
Der eigentlich gültige Versicherungsvertrag, mit vollem Versicherungsschutz, kommt erst dann zustande, wenn die Autoversicherung eine Anmeldebestätigung oder den Versicherungsschein an den Versicherungsnehmer geschickt hat und die Bezahlung des ersten Beitrags erfolgt ist. Damit endet auch der Schutz der vorläufigen Deckung.

Vorläufige Deckungszusage – Das gilt zu beachten!

Eine vorläufige Deckung ist standardmäßig nur bei der Kfz-Haftpflichtversicherung vorhanden. Das ist gesetzlich geregelt (VVG §49 bis §52) und soll verhindern, dass der Schadensverursacher nach einem Unfall auf den hohen Kosten sitzen bleibt. Mitversichert sind oft auch Leistungen des Kfz-Schutzbriefes, mit denen der Versicherte zusätzliche Dienste im Versicherungsfall in Anspruch nehmen kann. Da dieser Schutz aber nicht bei jedem Versicherer zum Grundschutz gehört, sollten Sie sich direkt bei ihrem Anbieter informieren oder online die Tarifangebote vergleichen, in dem Sie die Autoversicherungen berechnen. Dann werden Sie schnell feststellen, dass einige Versicherer auch eine vorläufige Deckung für die Teil- und Vollkaskoversicherung anbieten. Das gilt aber nur dann, wenn Sie dies auch im Vertrag mit eingeschlossen haben.
Um den Schutz der vorläufigen Deckung nicht vorzeitig wieder zu verlieren, sollte der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss keine falschen Angaben, beispielsweise zu seinem Alter machen. Ebenfalls sollte darauf geachtet werden, dass der erste Beitrag innerhalb der vereinbarten Frist gezahlt wird, da die Autoversicherung bei einem Erstprämienverzug die vorläufige Deckungszusage auch rückwirkend außer Kraft setzen kann. In der Regel beträgt diese Zahlungsfrist 14 Tage, ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Sollte allerdings der Versicherungsschein nach dem Versicherungsbeginn eingehen, beginnt auch erst ab Erhalt der Bescheinigung die 14-tägige Frist.
Doch nicht nur der Autoversicherer kann die vorläufige Deckungszusage beenden, sondern nach §8 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Kfz-Versicherungsvertrag zu widerrufen. In diesem Fall muss der Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss bei der Autoversicherung schriftlich und unterschrieben eingehen.

 

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