Getunte Fahrzeuge – Autoversicherung muss nicht immer zahlen
Wer sein Auto tunen möchte, der muss im Schadensfall mit deutlichen Leistungskürzungen rechnen. Das wurde durch ein aktuelles Urteil über getunte Fahrzeuge durch das Saarländische Oberlandesgericht bestätigt (Aktenzeichen 5 U 64/19).
Im konkreten Fall hat sich der Versicherungsnehmer nach dem Abschluss der Police dazu entschieden, den Motor seine Wagens tauschen zu lassen, um die Leistung des Fahrzeugs um zwei Drittel auf 405 PS zu erhöhen. Dabei hatte er es versäumt, seiner Autoversicherung von dieser Veränderung zu berichten. Nach geraumer Zeit verursachte er mit dem frisierten Wagen einen Unfall und fuhr dabei gegen eine Tunnelwand. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 24.000 Euro, den er bei seiner Versicherung einreichte. Doch diese weigerte sich zu zahlen, sodass der Fall vor Gericht landete. Nach mehreren Instanzen, war für die Richter des Oberlandesgerichts die Sache mit folgender Begründung schlussendlich klar.
Durch den Eingriff wurde der Charakter des Wagens dermaßen verändert, dass es zu einer „beachtlichen Gefahrenerhöhung“ in der Fahrzeug-Kaskoversicherung kam, was somit auch ein höheres Unfallrisiko zur Folge hatte. Da der Versicherungsnehmer seinen Anbieter nicht direkt den Einbau des neuen Motors meldete, konnte dieser auch nicht die höhere Risikolage neu bewerten. Als Schlussfolgerung der nicht gezahlten teureren Prämie, durfte die Autoversicherung die Leistung um zwei Drittel kürzen.
Tipp: Damit Sie von einem unangenehmen Urteil, wie beispielsweise das über getunte Fahrzeuge, verschont bleiben, lohnt es sich immer genau die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Autoversicherung zu lesen und mit einem Versicherungsrechner eine Police mit ausreichendem Schutz zu ermitteln.