Die Nutzungsausfallentschädigung bei der Autoversicherung
Wenn ein Fahrzeug aufgrund eines nicht selbst verschuldeten Unfalls für einen gewissen Zeitraum nicht genutzt werden kann, besteht für den Geschädigten die Möglichkeit, für die Dauer der Instandsetzung bzw. der Fahrzeugwiederbeschaffung eine Nutzungsausfallentschädigung bei der gegnerischen Autoversicherung geltend zu machen. Da es aber für die Höhe der Entschädigung keine gesetzlichen Richtlinien gibt, sind für die Autoversicherer als Orientierung die sogenannten Tabellensätze von Sanden/Danner/Küppersbusch maßgebend. Hier wird zwischen zwölf Fahrzeuggruppen (A-L) unterschieden, deren Einteilung abhängig vom Fahrzeugtyp, Fahrzeugalter sowie der Leistung und Ausstattung ist.
Nach einem unverschuldeten Schadensfall legt dann ein Gutachter fest, um welche Fahrzeuggruppe es sich handelt und wie viel Zeit für die Reparatur des Fahrzeugs veranschlagt werden muss. Anhand dieser Kriterien errechnet sich die Nutzungsausfallentschädigung, die nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes für ein älteres Auto wesentlich niedriger ausfallen muss, als für einen Neuwagen.
Wann besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung?
Der Anspruch auf Entschädigung setzt voraus, dass ein Unfallfahrzeug entweder repariert oder ein Folgefahrzeug angeschafft wird. Wer also das unverschuldete Schadensereignis zum Anlass nimmt, ganz auf den Unfallwagen zu verzichten, kann keinen Nutzungsausfall beanspruchen. Als Nachweis hierfür kann die Vorlage einer Reparaturrechnung bzw. einer Reparaturdauerbescheinigung und bei Anschaffung eines Folgefahrzeugs eine Ablichtung der Zulassungsbescheinigung verlangt werden. Zudem muss der Geschädigte darlegen, dass er wirklich auf das Fahrzeug angewiesen ist und über keinen Zweitwagen verfügt, denn in diesem Fall würde keine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung bestehen.
Sind alle Kriterien für einen Nutzungsausfall erfüllt, stehen unter Umständen zwei Optionen zur Auswahl. Zum einen besteht der Anspruch auf einen Mietwagen und zum anderen eben die Auszahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Hier sollte deshalb genau abgehoben werden, was für den Einzelnen sinnvoller ist. Wer problemlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren kann, der sollte sich immer für eine Nutzungsentschädigung entscheiden. Um alle Formalitäten mit der gegnerischen Autoversicherung zu regeln, besteht zudem die Möglichkeit, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate zu ziehen, deren Kosten dann vom gegnerischen Versicherer übernommen wird.