Die Nachhaftung bei der Kfz-Haftpflicht
Mit dem Begriff Nachhaftung ist die Leistungspflicht des Versicherers gemeint, die nach Beendigung einer Kfz-Haftpflichtversicherung beginnt. Dazu kommt es, wenn das versicherte Auto verkauft wird oder die letzte Reise zum Schrottplatz antritt. Da damit auch die Abmeldung bei der zuständigen Zulassungsstelle ansteht, endet folglich automatisch der Kfz-Haftpflichtschutz. Durch die versicherungstechnische Vereinbarung einer Nachhaftung wird aber sichergestellt, dass eine Autoversicherung nach der Abmeldung des zuvor versicherten Fahrzeugs noch einen zusätzlichen Kalendermonat im vollen gesetzlichen Umfang haftet.
Dieser nach deutscher Gesetzgebung verpflichtende Bestandteil eines jeden Kfz-Versicherungsvertrags ist dann wichtig, wenn das Schadensereignis noch während des bestehenden Versicherungsverhältnisses stattgefunden hat, der Schaden oder Unfall jedoch erst nach der Fahrzeugabmeldung angezeigt wurde. Ohne diesen gewährten Leistungsumfang würde der Halter des abgemeldeten Fahrzeugs in diesem Fall faktisch über keinen Versicherungsschutz mehr verfügen. Um aber die Geschädigten davor zu schützen, die Schadenshöhe nicht ersetzt zu bekommen, wurde die ausgedehnte Art der Haftung eingeführt.
Die Regelung der Nachhaftung
Sobald das Versicherungsunternehmen den Wegfall der Kfz-Haftpflichtversicherung bei der zuständigen Zulassungsbehörde gemeldet hat, beginnt die einmonatige Frist der Nachhaftung. Der Versicherungsnehmer bekommt dann diesen schriftlich festgelegten Zeitpunkt des Beginns der Nachhaftungszeit als Nachweis ausgehändigt. Im Übrigen gilt dieser Schutz nur für die Kfz-Haftpflicht und nicht für Kaskoversicherungen, da diese nicht in der Gesetzesbestimmung mit einbezogen wurden.
Bei der Nachhaftung durch die Autoversicherung ist es völlig irrelevant, wodurch es zur Beendigung des Versicherungsvertrags gekommen ist. Demnach schließt diese Haftungsart die bewusste Kündigung des Versicherungsnehmers durch Stilllegung des Fahrzeugs oder aber durch eine fristgerechte Kündigung ebenso wenig aus, wie die fristlose Kündigung durch den Versicherer selbst. Erhalten bleibt sie sogar dann, wenn es das Fahrzeug, zum Beispiel wegen Verschrottung, überhaupt nicht mehr gibt.