Die 12 größten Irrtümer bei der Autoversicherung
Für viele Autofahrer ist der 30. November die letzte Chance die Autoversicherung zu wechseln. Und wer die Absicht hat, einen neuen Anbieter zu finden, für den steht zumeist im Vordergrund, dabei etwas Geld zu sparen. Doch das kann sich schnell zum Nachteil erweisen, denn wer eine gute und günstige Versicherung möchte, der sollte einiges beachten. Schon allein bei den unterschiedlichen Versicherungsbedingungen können wichtige Eckpunkte falsch verstanden werden, was am Ende für den Versicherungsnehmer sehr teuer werden kann.
Aus diesem Grund sollte jeder, der eine Autoversicherung abschließen oder seinen bestehenden Anbieter wechseln möchte, auf einige grundlegende Dinge achten. Denn es gibt immer wieder falsche Annahmen über den Umfang des Versicherungsschutzes, die oft erst dann zum Vorschein kommen, wenn die Versicherung in Anspruch genommen werden muss. Nachfolgend haben wir die zwölf häufigsten und weit verbreiteten Irrtümer der Autoversicherung aufgeführt.
Irrtum 1: Wer die Autoversicherung wechseln möchte, muss immer zum 30. November kündigen
Das ist falsch, denn der 30. November als Stichtag gilt nur dann, wenn der Versicherungsbeginn der 1. Januar ist. Also die Autoversicherung zum 31. Dezember endet. Dann muss eine Kündigung bis spätestens zum 30. November erfolgen, da es sich hierbei um eine fortlaufende Versicherung handelt, die sich jährlich automatisch verlängert. Zwar ist das bei den meisten Autofahrern der Fall, aber eben nicht bei allen. Sollte der Versicherungsschutz beispielsweise am 1. Juni eines Jahres beginnen, müsste bis zum 30. April gekündigt werden, um wechseln zu können. Unabhängig vom Versicherungsbeginn, gilt immer eine Kündigungsfrist von einem kompletten Monat.
Irrtum 2: Mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist man immer ausreichend abgesichert
Keinesfalls! Denn eine Kfz-Haftpflichtversicherung kommt nur für die Schäden auf, die ein Fahrer bei anderen Personen oder an Gegenständen verursacht hat. Hierfür hat der Gesetzgeber Mindestdeckungssummen festgelegt, die für Personenschäden 7,5 Millionen Euro und für Sachschäden 1,22 Millionen Euro betragen. Doch gerade bei größeren Unfällen mit mehreren Unfallopfern können diese Mindestdeckungssummen schlagartig überschritten werden. Empfehlenswert ist deshalb einen Tarif mit einer höheren Deckungssumme von 50 oder gar 100 Millionen Euro zu wählen. Zwar sind die hohen Summen bereits in vielen Tarifen fester Bestandteil, doch gerade bei sehr günstigen Angeboten, kann man schnell in die Falle treten. Denn sollte der Versicherungsschutz nach einem Unfall nicht ausreichend sein, muss der Schadensverursacher mit seinem Privatvermögen haften.
Irrtum 3: Die Zahlungsweise in der Autoversicherung wirkt sich nicht auf den Beitrag aus
Genau das Gegenteil ist der Fall, denn die Zahlungsweise ist ein wichtiger Faktor für die Berechnung der Beitragshöhe. Zudem handelt es sich hierbei um eines der wenigen Faktoren, die der Versicherungsnehmer selbst beeinflussen kann. Zur Auswahl stehen in der Regel bei jeder Autoversicherung, die jährliche und die halbjährliche Zahlungsweise. Des weiteren die quartalsweise Zahlung und die monatliche Zahlung. Bei der Auswahl gilt zu beachten, dass es mit jeder Rechnungsstellung durch das Versicherungsunternehmen, zu einem höheren Verwaltungsaufwand kommt.
Das möchten die Versicherer natürlich vermeiden. Aus diesem Grund ist die jährliche Zahlung der Autoversicherung deutlich günstiger, als Teilzahlungen pro Monat, Quartal oder Halbjahr, weil eben für die Mehrarbeit ein Aufschlag erhoben wird. Wie hoch dieser aber letztlich ausfällt, hängt grundsätzlich von der Staffelung und dem jeweiligen Versicherungsunternehmen ab. Wer eine neue Autoversicherung sucht, sollte mit einem Versicherungsrechner deshalb nicht nur die verschiedenen Tarife vergleichen, sondern auch die Zahlungsweise beachten.
Irrtum 4: Ein Fahrer, der nicht im Versicherungsvertrag steht, ist nicht versichert
Doch, auch wenn jemand am Steuer sitzt, der nicht zum sogenannten Fahrerkreis gehört, weil sich zum Beispiel ein Freund oder Verwandter das Auto leiht, bleibt der Versicherungsschutz erhalten. Das gilt sowohl für die Kfz-Haftpflicht, als auch für die Vollkaskoversicherung, wenn der Ausleiher den Unfall verursacht hat. Allerdings hat das dann finanzielle Folgen für den Versicherungsnehmer, wenn die Autoversicherung von dem nicht gemeldeten Fahrer erfährt. In der Regel verlangt diese dann nachträglich Beiträge für den zusätzlichen Fahrer. Auch kann es zusätzlich zu einer Strafzahlung in Höhe eines ganzen Jahresbeitrags kommen.
Um sich diesen ganzen Ärger zu sparen, sollten der Autoversicherung zusätzliche Fahrer vorab gemeldet werden. Das ist oft unkompliziert und kurzfristig möglich.
Irrtum 5: Bei Überschreitung der angegebenen jährlichen Kilometerleistung, verfällt der Versicherungsschutz
Auch das ist nicht richtig! Selbst wenn ein Autofahrer deutlich mehr Kilometer im Jahr fährt, als bei der Autoversicherung angegeben wurde, bleibt der Versicherungsschutz erhalten. Sollte der Versicherer allerdings, beispielsweise nach einem Schadenseintritt, davon Kenntnis erhalten, kann es teuer werden. Neben der Zahlung des Differenzbetrags, ist unter Umständen sogar eine Strafzahlung fällig. Denn der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seiner Versicherung die Änderung der Kilometerleistung zu melden, da dies ein wichtiger Faktor bei der Risikobewertung und damit für die Beitragsberechnung ist.
Das kann besonders dann große Auswirkungen haben, wenn dadurch der vertraglich vereinbarte Wenigfahrerrabatt wegfällt, mit dem vorher viel Geld gespart werden konnte. Die Versicherungsprämie wird nachfolgend dementsprechend angepasst.
Irrtum 6: Für ein Elektroauto wird auch nur eine übliche Autoversicherung benötigt
Wenn es um die Kfz-Haftpflichtversicherung geht, ist diese Aussage durchaus richtig. Ihr ist es egal, ob es sich um ein E-Auto handelt oder nicht. Anders verhält es sich allerdings bei der Kaskoversicherung. Hier sollte mit einem Versicherungsrechner genauestens geprüft werden, ob diese wirklich alles Wichtige abdeckt. Oft ist es nicht ausreichend, einen Tarif zu wählen, der pauschal erweiterte Leistungen für E-Autos beinhaltet, denn dann kann es im Ernstfall richtig teuer werden.
Darum sollte eine Kaskoversicherung in jedem Fall den Akku abdecken, der das Herzstück eines jeden E-Autos ist. Ein Schaden daran, kann schnell zu einer fünfstelligen Summe führen. Ein Verlust des Ladekabels durch Diebstahl oder ein Schaden an der Wallbox in der heimischen Garage, ist dagegen nicht ganz so teuer. Bei einer Vielzahl von Tarifen sind diese Schäden automatisch abgedeckt.
Irrtum 7: Nach jedem Verkehrsunfall muss die Polizei gerufen werden. Zählt ebenfalls zu den Irrtümer der Autoversicherung
Nein, denn in der Regel besteht bei einem Verkehrsunfall keine Pflicht die Polizei zu rufen, wenn und das ist wichtig, es sich um einen reinen Blechschaden handelt. Zudem sollten alle an dem Unfall beteiligten Personen damit einverstanden sein. In der Folge muss jeder Unfallbeteiligte den anderen Parteien Angaben zu seiner Person ( Name und Adresse ), Angaben zum Fahrzeug und zu seiner Unfallbeteiligung machen. Zudem ist es ratsam, Fotos von der Unfallsituation anzufertigen. Sollten hingegen bei einem Unfall Menschen ums Leben kommen oder schwer verletzt werden, muss immer die Polizei verständigt werden.
Dies gilt auch bei Auffahrunfällen bei einem geparkten Auto, wenn der Unfallbeteiligte nicht vor Ort ist, sowie wenn der Unfallgegner vermutlich unter Alkohol oder Drogen steht, bzw. sich nicht ausweisen kann. Auch wenn die Schuldfrage unklar ist, sollte die Polizei gerufen werden. Das hinzuziehen der Polizei zu einem Unfall, ist dabei immer kostenlos.
Irrtum 8: Ohne Winterreifen besteht kein Versicherungsschutz
In Deutschland gibt es seit 2010 eine Winterreifenpflicht, die als situative Pflicht verstanden werden kann. Das bedeutet, praktisch ein Verbot für Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen. Zudem kann eine mangelhafte Bereifung bei Schneematsch, Glatteis oder Schneeglätte zu Konsequenzen bei der Autoversicherung führen. Zwar geht in diesem Fall der Versicherungsschutz nicht gänzlich verloren, doch muss der Versicherungsnehmer mit starken Einbußen rechnen.
So etwa bei der Kfz-Haftpflichtversicherung, die grundsätzlich den Schaden des Opfers reguliert, im Nachgang aber den Versicherungsnehmer mit bis zu 5.000 Euro in Regress nimmt, wenn dieser ohne Winterreifen unterwegs war. Bei der Kaskoversicherung kann es passieren, dass sie nur einen Teil des Schadens ersetzt und der Rest vom Versicherten selbst getragen werden muss. Sollte zudem beim Unfallopfer eine fehlende Winterbereifung festgestellt werden, muss dieser mit einer Mithaftung rechnen.
Irrtum 9: Nach einem Auffahrunfall, muss immer die Autoversicherung des Auffahrenden zahlen
Das ist nicht richtig! Auch wenn es scheinbar im Straßenverkehr die Regel gibt, dass wer auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auffährt schuld ist, gilt das nicht immer. Viele Auffahrunfälle passieren natürlich dadurch, weil Fahrzeugfahrer keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden eingehalten haben und deshalb nicht rechtzeitig bremsen konnten oder schlichtweg unkonzentriert waren. Das sind die üblichen Standardfälle mit dem sogenannten Anscheinsbeweis. Doch mittlerweile orientieren sich immer mehr Richter bei der Klärung der Schuldfrage an den Fakten des Einzelfalls, die gegebenenfalls auf eine Mitschuld des Vorausfahrenden hinweisen. Hierzu zählen unter anderen provozierte Auffahrunfälle um einen Versicherungsbetrug zu begehen oder eine Vollbremsung des Vorausfahrenden wegen Gafferei.
Irrtum 10: Bei einem Umzug bleibt der Autoversicherungsbeitrag immer gleich
Nein, nicht immer! Denn sollte ein Autofahrer in einen anderen Zulassungsbezirk ziehen, kann das durchaus Auswirkungen auf den Versicherungsbeitrag haben. Grund dafür ist die mögliche Änderung der Regionalklasse, die ein wichtiger Faktor ist, mit dem die Versicherer den Beitragssatz für die Autoversicherung berechnen. Wenn es in der Region mit dem neuen Wohnort mehr Schäden und Diebstähle gibt, als im alten, steigt für den umgezogenen Autofahrer automatisch die Regionalklasse.
Natürlich ist auch der umgekehrte Fall möglich! Aber selbst wenn sich der neue Wohnort in derselben Region und damit im selben Zulassungsbezirk befindet, kann es zu Änderungen beim Beitrag kommen. Dann nämlich, wenn sich der nächtliche Abstellort des Fahrzeugs ändert und sich dadurch das Schadensrisiko, beispielsweise durch Diebstahl oder Vandalismus erhöht.
Irrtum 11: Je höher der Schaden, umso stärker sinkt auch der Schadenfreiheitsrabatt
Nein, nicht die Höhe des einzelnen Schadens ist für eine Änderung des Schadenfreiheitsrabattes maßgeblich, sondern die Anzahl der eingereichten Schäden innerhalb eines Kalenderjahres. Dies hat zur Folge, dass mehrere kleine Unfälle zu einem deutlich höheren Rabattverlust führen können, als ein großer Schaden. Wer also beispielsweise mehrfach beim Ein- und Ausparken andere Fahrzeuge beschädigt, wird in der Summe zwar Schäden in geringer Gesamthöhe verursachen, muss allerdings mit einer deutlichen Rückstufung der eigenen Schadenfreiheitsklasse rechnen. Und da der Schadenfreiheitsrabatt an die Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) gebunden ist, muss der Versicherungsnehmer bei einer Rückstufung eine Beitragserhöhung im darauffolgenden Jahr bei der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung hinnehmen.
Irrtum 12: Nach einem Versicherungswechsel geht der Schadenfreiheitsrabatt verloren
Das kann weder mit richtig oder falsch beantwortet werden. Denn das hängt von der neuen Autoversicherung ab. In der Regel wird bei einem Versicherungswechsel die eigene Schadenfreiheitsklasse, die es bei der Kfz-Haftpflicht und Vollkasko gibt, vom neuen Versicherer automatisch übernommen. Die schadenfreien Kalenderjahre werden damit angerechnet. Für den eigenen Schadenfreiheitsrabatt muss das aber nicht gelten, da es sich hierbei um ein Rabattsystem in der Autoversicherung handelt, dass jeder Versicherer den unterschiedlichen Schadenfreiheitsklassen zuordnet. Und da die Zuordnung und Höhe des Schadenfreiheitsrabattes von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich sind, ist es durchaus möglich, dass der Rabatt niedriger oder auch höher ausfallen kann, als vor dem Versicherungswechsel. Daher ist es vor einem Wechsel immer sinnvoll, auch einen Versicherungsrechner zu Rate zu ziehen.