Fahrlässigkeit im Straßenverkehr
Unter dem Begriff Fahrlässigkeit versteht man im juristischen Sinne das unachtsame Verhalten einer Person, die bezogen auf den Bereich der Autoversicherung also im Straßenverkehr nicht die notwendige Vorsicht walten lässt. Für den Tatbestand der Fahrlässigkeit müssen aber zwei Voraussetzungen erfüllt sein, zum einen die Vorhersehbarkeit und zum anderen die Vermeidbarkeit. Das bedeutet mit anderen Worten, dass der Schadensverursacher den Unfall entweder vorausgesehen aber nicht vermieden hat oder aber in dieser Situation hätte voraussehen müssen. Unterschieden wird dabei zwischen der bewussten, der unbewussten, sowie der groben Fahrlässigkeit.
Diese unterschiedlichen Definitionen sind besonders dann wichtig, wenn es um Versicherungsfragen geht. Denn wenn der Versicherungsnehmer bei einem Schadensfall grob fahrlässig gehandelt haben sollte, kann der Versicherer die Regulierung des Kaskoschadens kürzen oder sogar in wenigen Fällen ganz ablehnen. Allerdings ist die Einteilung der vorliegenden Fahrlässigkeit in der Realität nicht immer ganz einfach umzusetzen und so kommt es zwischen Versicherungsnehmer und Assekuranz oftmals zu Streitigkeiten, die dann eine richterliche Entscheidung erfordern.
Unterschied zwischen unbewusster und bewusster Fahrlässigkeit
Eine unbewusste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer unabsichtlich nachlässig war und es ihm an der notwendigen Achtsamkeit fehlte. Er konnte dadurch den Schaden nicht unbedingt voraussehen, hätte diesen durch mehr Sorgfalt aber vermeiden können. Ein Beispiel hierfür sind kleinere Unfälle beim Ein- und Ausparken.
Sollte der Fahrer allerdings einen Unfall voraussehen, dessen Eintreten aber nicht erwarten, so handelt er bewusst fahrlässig. Eine solche Situation tritt beispielsweise dann ein, wenn der Fahrer einem anderen Verkehrsteilnehmer mit Absicht die Vorfahrt nimmt.
Wer handelt grob fahrlässig?
Grob fahrlässig agiert ein Autofahrer, wenn er die für den Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonderen Maße missachtet. Hierzu zählen neben dem Überfahren einer roten Ampel oder Stoppschild, auch Handlungen, die während des Autofahrens ausgeführt werden, sodass die eigene Aufmerksamkeit nicht mehr in vollem Umfang dem Straßenverkehr gilt. Das ist bereits der Fall durch das Bedienen eines Handys oder das Aufheben eines heruntergefallenen Gegenstands. Während der Fahrt muss der Fahrzeugführer die Verkehrssituation zu jeder Zeit im Auge behalten. Weiterhin liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn das Auto unverschlossen abgestellt wird und grundsätzlich auch dann, wenn der Fahrer sein Fahrzeug trotz absoluter Fahruntüchtigkeit, beispielsweise unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, führt.
Ist es zu einem Verkehrsunfall durch grob fahrlässiges Handeln gekommen, wird die Autoversicherung bei Kaskoschäden zumindest teilweise von ihrer Leistungspflicht entbunden. Seit Januar 2008 ist demnach im Versicherungsvertragsgesetz geregelt, dass der Versicherungsnehmer auch bei grobem Verschulden einen Anspruch auf Teilersatz hat, solange ein Schaden nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen zustande gekommen ist. Sollte dies aber der Grund sein, muss der Verursacher den Schaden selbst bezahlen.