Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Die elektronische Versicherungsbestätigung (Abkürzung: eVB) wurde in Deutschland am 1. März 2008 eingeführt und ersetzt seitdem die Versicherungsbestätigungskarte aus Papier, die als Deckungskarte bzw. Doppelkarte bekannt war. Zu dem eingeführten eVB-Verfahren gehört eine 7-stellige Nummer aus einer Zahlen- und Buchstabenkombination, die als Nachweis für einen bestehenden Versicherungsschutz dient und bei der Kfz-Zulassungsstelle vorgelegt werden muss. Ohne diese Versicherungsbestätigungsnummer ist es nicht möglich ein motorisiertes Fahrzeug anzumelden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Fahrzeughalter vor einer Anmeldung erst eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen muss, um überhaupt ein Fahrzeug auf der Straße bewegen zu dürfen. Nachdem der Fahrzeughalter diese gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflicht beantragt hat, hinterlegt die Autoversicherung zu dem Kunden auf die vergebene elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) auch dessen Daten, die dann seitens der Zulassungsbehörde auf elektronischen Weg abgerufen werden kann. Diese eVB-Nummer kann dem Kunden dabei durch die Versicherung sowohl schriftlich per Post oder E-Mail als auch telefonisch übermittelt werden.
Ist der Anmeldeprozess abgeschlossen, erlischt die elektronische Versicherungsbestätigung automatisch und verliert damit an Gültigkeit. Durch diesen Vorgang soll verhindert werden, dass eine weitere Person auf die Daten des Versicherungsnehmers zugreifen kann.
Wann wird eine Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) benötigt?
Die elektronische Versicherungsbestätigungsnummer muss jeder Fahrzeughalter der Kfz-Zulassungsstelle vorlegen, wenn er entweder einen Neu- bzw. Gebrauchtwagen zulassen möchte, bei einem Wechsel des Autokennzeichens nach einem Umzug oder aber bei einer Ummeldung eines Fahrzeugs auf den neuen Halter. Zudem dient die eVB-Nummer als Nachweis der Versicherung, wenn ein bisher stillgelegtes Fahrzeug wieder in Betrieb genommen und zugelassen werden soll.
Für eine Fahrzeuganmeldung allerdings reicht die eVB-Nummer allein längst nicht aus. So benötigt der Besitzer eines Neuwagens zudem seinen Personalausweis, die Zulassungsbescheinigung Teil 2 (früher Fahrzeugbrief) und eine Einzugsermächtigung seines Bankkontos zum Einzug der Kfz-Steuer. Sollte es sich bei dem Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen handeln, ist außerdem für die Anmeldung noch die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (früher Fahrzeugschein) sowie eine gültige Bescheinigung über die erfolgte Haupt- und Abgasuntersuchung erforderlich. Für Fahrzeuge die zwischenzeitlich stillgelegt wurden, muss für eine Wiederanmeldung auch die entsprechende Abmeldebescheinigung vorgelegt werden.