Billigungsklausel
Die Billigungsklausel gehört zum Versicherungsvertragsgesetz und findet neben der Autoversicherung ebenfalls in weiteren Versicherungssparten Anwendung. Im Versicherungsvertrag spielt sie eine wichtige Rolle und muss deutlich vom Versicherer definiert werden. Dabei umfasst die Billigungsklausel die Frist sowie das genaue Widerspruchsrecht bei Leistungsabänderungen und kommt dann zum Tragen, wenn der Inhalt des Versicherungsscheins vom Antrag des Kunden abweicht. Denn um eine Autoversicherung überhaupt abschließen zu können, werden vom Antragsteller persönliche Daten abgefragt, sowie Angaben zum gewünschten Tarif, etwaige Rabatte und andere vertragliche Vereinbarungen gemacht.
Mit dem Erhalt des Versicherungsscheins, der eine Urkunde über den abgeschlossenen Versicherungsvertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer darstellt, kann es durchaus zu Abweichungen vom Antrag kommen. Hier besteht nun für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einzulegen und einen neuen Vertrag zu verlangen. Sollte dieser allerdings innerhalb der Frist nach Zugang des Versicherungsscheins nicht widersprechen, so gelten die abweichenden Bedingungen als genehmigt und die Billigungsklausel findet damit Anwendung, da hier das Schweigen als Willenserklärung gewertet wird.
Versicherungspolice wegen Billigungsklausel immer genau prüfen
Wie bei allen geschlossenen Verträgen üblich, sollte sich der Versicherungsnehmer auch die Police gründlich durchlesen. Hierbei sollte besonders auf Markierungen oder Hervorhebungen seitens der Autoversicherung geachtet werden, die auf eine Leistungsabänderung hinweisen könnten. Das ist wirklich wichtig, damit der Versicherungsnehmer am Ende nicht durch die Billigungsklausel benachteiligt wird. Oberstes Gebot ist es deshalb, immer genau zu prüfen, ob die Angaben in der Versicherungspolice mit den im Antrag gewünschten Leistungen übereinstimmen, um gegebenenfalls die Vereinbarungen neu zu verhandeln. Erst mit Verstreichen der einmonatigen Widerspruchsfrist tritt die Billigungsklausel in Kraft.
Ein Beispiel für eine solche Abweichung könnte sein, wenn der Versicherungsnehmer einen Antrag auf eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung stellt, der Autoversicherer aber in der zugesendeten Police nur eine Vollkasko mit 300 Euro Selbstbehalt anbietet.
Allerdings muss das Unternehmen ausdrücklich auf die Änderung hinweisen. Ist das nicht der Fall, gilt der Versicherungsvertrag so, wie dies im Antrag gewünscht wurde.